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  KSV Grimmen e.V. Sektion Judo   

Willkommen auf der Seite des KSV Grimmen e.V. Sektion Judo.

Satzung

Satzung

des Kampfsportvereins Grimmen

 

Satzung 

des Kampfsportvereins Grimmen 

  

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitglieder 

  

 (1) Der Verein führt den Namen „Kampfsportverein Grimmen“, (KSV-Grimmen e.V.). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 

 (2) Der Verein hat seinen Sitz in 18507 Grimmen, Erich-Weinert-Straße 22a. 

 (3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

 (4) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes sowie des Judoverbandes Mecklenburg-Vorpommern (JVMV). 

  

§ 2 – Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit 

  

 (1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Judosports durch 

- Ausbildung im Kampfsport und Selbstverteidigung 

- Weiterbildung durch spezifische Trainingsprogramme 

- Ausrichtung sportlicher Wettkämpfe 

- Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen 

 (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuergünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. 

 (3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

 (4) Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person    durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. 

 (5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Grimmen, die es unmittelbar und ausschließlich für  die Sportförderung gemeinnützig zu verwenden hat. 

  

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft 

  

 (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden die das 5. Lebensjahr vollendet hat. 

 (2) Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere      Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt  Geschäftsfähigen. 

 (3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. 

 (4) Auf Vorschlag der Mitglieder kann der Vorstand Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. 


 § 4- Beendigung der Mitgliedschaft 

  

 (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein. 

 (2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem    gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Quartalsende erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist. 

 (3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden. 

 (4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend über den Ausschluss. 

  

§ 5- Mitgliedsbeiträge 

  

 (1) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine durch den JVMV bzw. dem DJB geforderte Aufnahmegebühr zu entrichten. 

 (2) Beiträge und Gebühren beim „KSV Grimmen e.V.“, werden in der Beitragsordnung des Vereins detailliert aufgeführt.

     -  zu finden auf der Homepage: www.judogrimmen.de

      Der Mitgliederbeitrag wird vierteljährlich zum 15. des ersten Monates im Quartal im Voraus abgebucht. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden. 

 (3) Höhe und Fälligkeit von Monatsbeiträgen und Umlagen werden durch einen Vorstandsbeschluss festgesetzt. 

 (4) Ehrenmitglieder, Vorstandsmitglieder und Trainer/ Übungsleiter sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit. 

 (5) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden. 

  

§ 6- Rechte und Pflichten der Mitglieder 

  

 (1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und Sport zu treiben sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 

 (2) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassenen Sport- und Hausordnungen zu beachten. 

  

§ 7- Organe des Vereins 

  

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 

  

§ 8- Vorstand 

  

 (1) Der Vorstand des Vereins i. S. v. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. 

 (2) Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter vertreten. 

 (3) Der Vorstand kann um bis zu 4 Mitglieder erweitert werden. 

  

§ 9- Zuständigkeit des Vorstandes 

  

 (1) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: 

 a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung, 

 b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, 

 c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, 

 d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern, 

 e) Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern und 

 f) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern. 

 (2) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen. 

  

§ 10- Wahl und Amtsdauer des Vorstandes 

  

 (1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. 

  

  (2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestellen. 

  

§ 11- Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands 

  

 (1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzende, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. 

 (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. 

 (3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen. 

  

§ 12- Mitgliederversammlung 

  

 (1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab Vollendung des 16. Lebensjahres eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen, ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. 

 (2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: 

 a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, 

 b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, 

 c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, 

 d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, 

 e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes 

  

§ 13- Einberufung der Mitgliederversammlung 

  

 (1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich über den Sportler unter Angabe der Tagesordnung einberufen. 

  

 (2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung. 

  

§ 14- Außerordentliche Mitgliederversammlung 

  

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. 

  

§ 15- Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

  

 (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet oder er überträgt die Leitung an ein anderes Vorstandsmitglied. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. 

 (2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss 

schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. 

 (3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 

 (4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. 

 (5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung unterliegen der Protokollierungspflicht. Die Beschlüsse des Vorstandes unterliegen der Protokollierungspflicht. 

  

Stand: 01.04.2020 

 

 


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